Der Bundestag muss das Deutsche Institut für Menschenrechte kontrollieren

Offener Brief an Bundestagspräsidentin Julia Klöckner

Der offene Brief als PDF
13. April 2026

Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,

im Jahr 2015 machte der Bundestag das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. (DIMR) mit einem eigenen Gesetz zu „der unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitution Deutschlands“.1 Seit 2016 finanziert er es per institutioneller Förderung aus seinem Haushalt, damit es seinen Auftrag und die ihm übertragenen Aufgaben unbeeinflussbar von der Regierung und anderen politischen Kräften erfüllen kann.

Als Zuwendungsgeber unterlässt der Bundestag es jedoch zu kontrollieren, ob das DIMR die Voraus­setzungen für die Förderung regelmäßig erfüllt und die steuerfinanzierten Zuwendungen bestimmungs­gemäß einsetzt. Dies beanstandete bereits der Bundesrechnungshof im Februar 2025 in seinem Prüfbericht zur institutionellen Förderung des Instituts.2 Er bezog sich dabei auf die Abwicklung des Zuwendungsverfahrens und die Haushaltsführung des DIMR.

Die Initiative Geschlecht zählt mahnt eine Kontrolle des DIMR bezogen auf dessen Erfüllung seines Auftrags an. Der Bundestag prüft nämlich auch nicht, ob das Institut seinen Aufgaben rechtskonform nachkommt.3 Für Frauen und Mädchen sind die Konsequenzen dieser mangelnden Kontrolle fatal.

Statt die geschlechtsbedingten Menschenrechte von Frauen und Mädchen zu schützen und zu fördern, trägt das DIMR seit Jahren parteipolitisch geprägt zu deren Aushöhlung bei. Es interpretiert die internationalen Frauenrechtskonventionen transgenderideologisch und nutzt seinen Status, um die Öffentlichkeit und gar den Bundestag über die Rechtsverbindlichkeit seiner Falschauslegungen zu täuschen.

Geschlecht zählt appelliert daher an Sie als Parlamentsvorsitzende und oberste Dienstherrin der Bundestagsverwaltung, die das Zuwendungsverfahren regelt:

Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass das Handeln des Deutschen Instituts für Menschenrechte regelmäßig überprüft wird, und zwar auf Konformität mit dem DIMR-Gesetz (§ 1), der Bundeshaushaltsordnung (§§ 23, 44), der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW), der Istanbul-Konvention und mit dem Verfassungsauftrag aus Art. 3 (2) GG.

Begründung

Zu den Aufgaben des DIMR gehört es, die Umsetzung von Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen und des Europarats in Deutschland zu überwachen, um „zur Prävention von Menschen­rechtsverletzungen sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte“ beizutragen. Zur „Lage der Menschenrechte“ soll das Institut informieren.4

Geht es um die Frauenrechtskonventionen, handelt das DIMR seinem Auftrag diametral entgegen. Unkontrolliert durch den Deutschen Bundestag, verlässt es den Bereich der neutralen Rechts­darstellung und wird selbst zum Akteur einer parteidoktrinär geprägten Interpretation der Konven­tionen. Es nutzt seinen Status als staatlich mandatierte Instanz und erweckt gegenüber Öffentlichkeit und Bundestag den unzutreffenden Eindruck, dass es sich hierbei um eine rechtskonforme Auslegung des Völkerrechts handelt.

Deutschland hat die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW)5 und die darauf aufbauende Istanbul-Konvention, das „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“6 , ratifiziert. Es hat sich damit verpflichtet, die verbrieften Rechte von Frauen zu wahren und Maßnahmen zu ergreifen, um Frauen und Mädchen wirksam vor der Gewalt zu schützen, der sie allein deshalb ausgesetzt sind, weil sie Personen weiblichen Geschlechts sind. Diese geschlechtsbedingte Gewalt gilt als eine Form von Diskriminierung und daher als eine Verletzung der Menschenrechte der Frau.

Beide Konventionen sind Säulen der Gleichstellungspolitik des Bundes, die gemäß dem Verfassungs­auftrag aus Art. 3 (2) GG die Chancengleichheit von Frauen und Männern anstrebt. Rechtskräftig sind CEDAW und Istanbul-Konvention nur in ihren Amtssprachen, zu denen Englisch und Französisch, aber nicht Deutsch gehört.

Das DIMR verbreitet seit Jahren im Verbund mit den NGOs Deutscher Frauenrat e.V., CEDAW-Allianz Deutschland und Bündnis Istanbul-Konvention eine genderidentitär umgedeutete deutsche Auslegung der Frauenrechtskonventionen.

Rechtsverfälschend weitet das Institut den Geltungsbereich der Konventionen auf Männer aus, die für sich eine der gefühlten „Geschlechtsidentitäten“ „weiblich“, „trans* oder „non-binär“ in Anspruch nehmen.

Orchestriert und vorangetrieben wurde dieses Vorgehen über Jahre vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit einer rechtswidrigen, zweckentfremdenden Förder­praxis. Sie zielte darauf ab, diese männlichen Personen in die geschlechtsbedingten Schutzrechte von Frauen und Mädchen einzuschließen. Damit verfolgte das BMFSFJ ausschließlich die Agenda der genderidentitären Parteidoktrin von SPD und Grünen, die jeweils seine Ministerinnen stellten.

Die geförderten NGOs und das DIMR sollten zivilgesellschaftlich und bezogen auf die Frauenrechts­konventionen bestätigen, dass das Vorhaben Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) der damaligen Ampel­regierung die Frauenrechte nicht tangieren würde. So trug und trägt das DIMR als staatlich mandatierte Institution mit dazu bei, die geschlechtsbedingten Menschenrechte der Frau7 systematisch auszuhebeln und damit die verfassungsgemäße Gleichstellungspolitik des Bundes zu unterlaufen.

All dies belegen Förderunterlagen des BMFSFJ der Jahre 2020–2024, deren Offenlegung die Initiative Geschlecht zählt erst durch eine Intervention des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen erreichte.

Die Initiative hat die Unterlagen ausgewertet und die Ergebnisse im Dezember 2025 in der Dokumentation NGO-Förderung und die Zersetzung der Gleichstellungspolitik veröffentlicht.8

Das DIMR handelt rechtswidrig als politischer Akteur. Zum „Monitor Gewalt gegen Frauen“

Mit dem ersten periodischen Bericht „Monitor Gewalt gegen Frauen – Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland“ legte das DIMR im Dezember 2024 eine Art Manifest der faktenwidrigen Auslegung der Istanbul-Konvention vor. Verfasst wurde dieser von der Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt im DIMR. Sie war 2022 auf Veranlassung des damaligen BMFSFJ eingerichtet worden, ausgestattet mit einer Förderung für weitere vier Jahre. Ihr Auftrag war und ist es, „herauszufinden, wie sich geschlechtsspezifische Gewalt in Deutschland entwickelt“, um dem Bundesfamilienministerium „praxisorientierte Empfehlungen zur Weiterentwicklung“ seiner bisherigen Maßnahmen an die Hand zu geben.9

Deklariert als „eine umfassende Analyse zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland“, suggeriert der „Monitor“-Bericht, er befasse sich mit Maßnahmen zur Verhütung der Gewalt, die Frauen und Mädchen erleben, weil sie Personen weiblichen Geschlechts sind.

Tatsächlich bezieht sich der „Monitor“ aber auf Gewalt, die „Personen“ erleben, die für sich eine der „Geschlechtsidentitäten“ „weiblich“, „trans*“ oder „nicht-binär“ beanspruchen, also auch Männer. Diese Gewalt wird – in genderidentitärer Begriffsverwirrung – „geschlechtsspezifisch“ genannt.10

Die rechtsverfälschende Auslegung wird vorgenommen, obgleich die Istanbul-Konvention eindeutig zwischen sex und gender differenziert, also zwischen dem Geschlecht und den stereotypisierten, klischeehaften Geschlechterrollen.11 Die sozial konstruierten Geschlechterrollen sind es, die Frauen und Mädchen wegen ihres weiblichen Geschlechts zugewiesen werden – und die es als einen zentralen Diskriminierungsgrund gemäß der Konvention abzubauen gilt.

Im Widerspruch dazu argumentiert die Berichterstattungsstelle im DIMR so, als schütze die Konvention ebendiesen Diskriminierungsgrund. Der Begriff Geschlecht sei „nicht ausschließlich im biologischen Sinn zu verstehen, sondern knüpfe an die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale an, die eine Gesellschaft als jeweils für Frauen und Männer angemessen ansieht“.12 Sie benennt damit exakt die Attribute, über die Männer, die für sich beanspruchen, Frauen zu sein, klischeehaft ihre „weibliche Geschlechtsidentität“ (korrekt: Genderidentität) zum Ausdruck bringen.13

Damit werden Sinn und Zweck der Istanbul-Konvention im „Monitor“ gezielt ins Gegenteil verkehrt.14 Obwohl sich der Begriff „Frau“ in der Konvention eindeutig auf weibliche Personen im Sinne des körperlich-biologischen Geschlechts (englisch sex) bezieht, wird auch er umgedeutet:

„Der im Monitor Gewalt gegen Frauen verwendete Begriff ‚Frau‘33 erstreckt sich explizit auch auf Mädchen unter 18 Jahren (siehe Art. 3 f) Istanbul-Konvention). Zudem umfasst dieser entsprechend der Istanbul-Konvention cis und trans Frauen und Mädchen, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung.“15

Die Fußnote 33 des „Monitor“-Berichts erläutert dann:

„Die Bezeichnung ‚Frau‘ wird im Monitor Gewalt gegen Frauen ohne Asterisk (*) verwendet. Sie erfasst alle Menschen, die sich als Frau identifizieren, und dies selbstverständlich unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung. Sie mit einem * als ‚anders‘ zu markieren, kann als Ausschluss verstanden werden, was vermieden werden soll, auch wenn uns bewusst ist, dass die Bezeichnung ‚Frau‘ nur von einem Teil der trans Frauen gewünscht wird, während ein anderer Teil ‚Frau*‘ bevorzugt.“16

Das heißt, die „unabhängige“ Berichterstattungsstelle im DIMR legt in einem offiziellen Dokument eine rechtsverfälschende Interpretation des Völkerrechtsvertrags Istanbul-Konvention vor. Aus einer transgenderideologischen Perspektive analysiert sie Gewaltstatistiken und -studien, identifiziert Handlungsbedarfe und gibt Empfehlungen u.a. für eine „Bewusstseinsbildung“, die dem Zweck der Konvention und dem darin angemahnten Schutz von Frauen und Mädchen zuwiderlaufen.17

Unkontrolliert durch den Bundestag nutzt das DIMR seinen offiziellen Status und seine Fördermittel, um diese irreführenden Inhalte in Öffentlichkeit, Parlament, Gleichstellungspolitik, Bildung, Justiz und weiteren Bereichen zu verbreiten. Hierbei erweckt es den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine rechtskonforme Auslegung der Istanbul-Konvention.

BMFSFJ-Förderunterlagen: Die parteipolitische Vereinnahmung des DIMR

Das DIMR setzte mit dem „Monitor“ offenbar genau die strategische Aufgabe um, die ihm das BMFSFJ 2022 in einem (zweckentfremdet) geförderten Projekt des Deutschen Frauenrats e.V. zugedacht hatte, sein Titel: „Recht auf Gleichstellung – die Frauenrechtskonvention in Deutschland bekannter machen und ihre Umsetzung für Geschlechtergerechtigkeit fördern“.

Das Projekt verfolgt die Verbreitung der verfälschten Auslegung der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW). Danach fielen auch männliche Personen mit bestimmten „Geschlechtsidentitäten“ in deren Geltungsbereich. Mit „Geschlechtergerechtigkeit“ ist dabei die Gleichstellung von „Geschlechts-“ bzw. „Genderidentitäten“ des LGBTIQ*-Spektrums gemeint statt der Gleichstellung von Frauen und Männern. Verfasst und herausgegeben worden war diese faktenwidrige Auslegung der CEDAW bereits 2019 von der NGO CEDAW-Allianz Deutschland in Trägerschaft des Deutschen Frauenrats.18

In seinem Abgabeschreiben19 von 2022 an das Bundesverwaltungsamt (BVA) begründet das Ministerium, es fördere das Projekt, weil diese Maßnahme „die politische Zielsetzung des BMFSFJ“ unterstütze. Das Ministerium stellt in dem Schriftstück explizit heraus, dass die komplette inhaltliche Steuerung des Projekts in seinem Haus liegt.

Zur Begründung des Bundesinteresses gemäß § 23 BHO heißt es: Das Projekt plane konkrete Maßnahmen zur „Steigerung des Bekanntheitsgrades der Frauenrechtskonvention (insbesondere im Justizbereich).“ Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte und der Deutsche Juristinnenbund sollen vom Deutschen Frauenrat kontaktiert werden, schreibt das Ministerium, „sodass mit denen [sic!] über Strategien zur Verbreitung und besseren Umsetzung beraten werden kann“.

Folgende Teilziele sollten in den Jahren 2023 bis 2025 auf Basis der verfälschten Auslegung der CEDAW erreicht werden:20

  • „Aufbereitung von Informationen zur Frauenrechtskonvention sowie Erstellung von faktenbasierten Handlungsempfehlungen zur Umsetzung für Entscheidungsträger/innen“
  • koordinierte Öffentlichkeitsarbeit, um „auf öffentliche Debatten einzuwirken und darüber CEDAW bekannter und dessen Relevanz bewusst zu machen sowie die Implementierung notwendiger Veränderungen voranzutreiben“,
  • „koordinierte Interessenvertretung auf den Ebenen der Legislative, Exekutive und Judikative“,
  • „Durchführung von Dialogveranstaltungen sowie zielgruppenorientierten, lokalen Workshops, um mehr Beteiligung in den Bundesländern und Kommunen zu erreichen, Menschenrechts-aktivist/innen zu unterstützen und Dialoge mit Entscheider/innen aller Sektoren zu fördern“,
  • „Option zur Durchführung von Workshops, in Verbindung mit der Erstellung von nationalen Handlungsleitfäden“.21

Diese Teilziele werden im „Monitor“ im Kapitel „Umsetzung der Istanbul-Konvention aufgegriffen.22 Deutlich wird die dem DIMR zugedachte Rolle als Multiplikator einer verfälschten Auslegung der Konvention. Indem sich das DIMR in dieser Weise für parteidoktrinäre Zielsetzungen vereinnahmen lässt, verletzt es seine Neutralitätspflicht als staatlich mandatierte Instanz.

Analyse und Empfehlungen des DIMR beziehen sich wie erwähnt verfälschend auf eine „geschlechts­spezifisch“ genannte Gewalt, die unter den Begriff „Frau“ auch Männer mit verschiedenen „Geschlechts­identitäten“ fasst. Sie beziehen sich nicht auf die in der Istanbul-Konvention tatsächlich adressierte „geschlechts­beding­te“ Gewalt, die Frauen und Mädchen allein deshalb erleben, weil sie weiblichen Geschlechts sind.23

Das DIMR täuscht seinen Finanzier und Auftraggeber. Zur „Unterrichtung des Bundestages“

Seit Dezember 2025 liegt dem Deutschen Bundestag die Unterrichtung des DIMR gemäß DIMR-Gesetz § 2 (5) über die Arbeit des Instituts und zur Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland für den Berichtszeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 vor.24

In dessen Kapitel 3, „Femizide verhindern“, suggeriert das DIMR, es berichte zur Entwicklung der Menschenrechtssituation von Frauen und Mädchen beim Thema Gewalt gegen Frauen und Mädchen und zur Umsetzung der Istanbul-Konvention. Tatsächlich berichtet es intransparent über von ihm „geschlechtsspezifisch“ genannte Gewalt auf Basis und im Sinne des oben beschriebenen „Monitors Gewalt gegen Frauen – Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland“.

Das heißt, der Bundestag wird über die Arbeit des DIMR und zur Entwicklung der Menschenrechts­situation von Frauen und Mädchen in Deutschland getäuscht.

1. Verschleierung der Umdeutung von „Frau“ und „Femizid“

Während im „Monitor“-Bericht ein eigener Infokasten die genderidentitären Umdeutungen der Istanbul-Konvention verdeutlicht, werden diese in der „Unterrichtung“ des Bundestags verschleiert. Lediglich eine Fußnote am ersten Satz des genannten Kapitels weist in der „Unterrichtung“ darauf hin, dass es auch um männliche Personen geht, wenn von „Frauen“ und „Mädchen“ gesprochen wird:

„Jeden Tag wird Gewalt gegen Frauen1 und Mädchen verübt, weil sie Frauen und Mädchen sind.“

Die Fußnote 1 erläutert:

„Die Bezeichnung ‚Frau‘ wird ohne Asterisk (*) verwendet. Sie erfasst alle Menschen, die sich als Frau identifizieren, und dies selbstverständlich unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung. Sie mit einem * als ‚anders‘ zu markieren, kann als Ausschluss verstanden werden, was vermieden werden soll. Nichtsdestoweniger wird die Bezeichnung ‚Frau‘ nur von einem Teil der trans Frauen gewünscht wird, während ein anderer Teil ‚Frau*‘ bevorzugt.“25

Dass die Definition von „Frau“ gemäß „Monitor“ auch die Genderidentität „nicht-binär“ einschließt, wird hier verschwiegen. Transparent gemacht wird auch nicht, dass der Begriff „Femizid“ sinnentleert auch für tödliche Gewalt gegen männliche Personen verwendet wird. In der ganzen „Unterrichtung“ ist das Kapitel „Femizide verhindern“ bemerkenswerterweise das einzige, in dem ohne Genderstern (*) geschrieben wird.

Das DIMR macht also außer in einer Fußnote nicht transparent, dass es im gesamten Kapitel „Femizide verhindern“ nicht um geschlechtsbedingte Gewalt gegen Frauen und Mädchen geht, wie die Istanbul-Konvention sie adressiert.

2. Das DIMR berichtet nicht zur Menschenrechtssituation von Frauen und Mädchen

Obgleich sich die Menschenrechtssituation für Frauen und Mädchen im Berichtszeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 drastisch verschlechterte, wird dazu vom DIMR nicht berichtet.

Im Jahr 2024 wurde das geschlechtsverleugnende sog. Selbstbestimmungsgesetz ohne Rechtsfolgenabschätzung verabschiedet und trat am 1. November 2025 in Kraft. Damit hat sich die Menschen-rechtssituation für Frauen und Mädchen eklatant verschlechtert. Sie werden nun strafbewehrt gezwungen, die Männer und Jungen, die ihren Geschlechtseintrag beim Standesamt in „weiblich“ geändert haben, als ihresgleichen anzuerkennen. Das verletzt die Würde und Integrität von Frauen und Mädchen. Sie müssen diese männlichen Personen sogar in ihren Frei- und Schutzräumen dulden. Damit wird das Risiko von sexualisierter Gewalt billigend in Kauf genommen.

Gewaltstatistiken werden verzerrt. Männliche Straftäter wie Vergewaltiger, Pädokriminelle, Exhibitionisten, Stalker und andere, die sich – teils erst während eines Gerichtsverfahrens – als „weiblich“ definieren, werden als „Täterinnen“ erfasst. Präventionsmaßnahmen zum wirksamen Schutz von Frauen und Mädchen sind auf dieser Basis kaum zu realisieren. All dies thematisiert das DIMR nicht.

3. Das DIMR berichtet zum Gewalthilfegesetz manipulativ

Die Verabschiedung des Gewalthilfegesetzes Anfang 2025 sei „auf Grundlage eines bereits zuvor erzielten breiten Konsenses zwischen den Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und CDU/CSU“ erfolgt. So berichtet das DIMR.26 Mit keinem Wort erwähnt es dabei, was dieser Konsens beinhaltete.

Nach dem Bruch der Ampelkoalition hatte die rot-grüne Minderheitsregierung im Dezember 2024, einen Monat nach Inkrafttreten des SBGG, noch eilig einen Entwurf für ein Gewalthilfegesetz vorgelegt. Sie behauptete, damit einen „entscheidenden Schritt“ zur Umsetzung der Istanbul-Konvention beizutragen. Doch das Gegenteil war der Fall, ihr Entwurf lief der Istanbul-Konvention zuwider.

Denn tatsächlich gründete sich der Gesetzentwurf auf die faktenwidrige, nicht rechtskräftige Interpretation der Istanbul-Konvention, die vom DIMR und den NGOs Deutscher Frauenrat e.V., CEDAW-Allianz Deutschland und Bündnis Istanbul-Konvention verbreitet wird. So versuchte man, von Gewalt betroffenen Männern, die sich qua einer Geschlechtsidentität anders als „männlich“ verstehen, den Zugang zu Frauenhäusern zu sichern.

Dem widersetzten sich die Frauen von CDU und CSU. Die Union stimmte dem Gesetz erst zu, nachdem es den Vorgaben der Istanbul-Konvention angepasst worden war, das heißt, klar allein Frauen als „gewaltbetroffene Personen“ definiert worden waren. Die Initiative Geschlecht zählt berichtete.

Das von Rot-Grün geplante Gewalthilfegesetz sollte als Vehikel dienen, um die verfälschte Auslegung der Istanbul-Konvention mit einem Hilfegesetz für Frauen im Rechtssystem zu verankern. Dies hätte einen Verstoß gegen die geschlechtsbedingten Schutzrechte von Frauen und Mädchen dargestellt, an dem das DIMR maßgeblich mitgewirkt hatte. Diese relevante Information wird in dessen „Unterrichtung“ des Bundestags unterschlagen.

Das Handeln des DIMR wirkt manipulativ, denn in seiner Pressemitteilung vom 31. Januar 2025 zur Verabschiedung des Gesetzes wiederholte die Leiterin der Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt im DIMR explizit die verfälschende Auslegung der Istanbul-Konvention:

„Vor allem ist es mehr als bedauerlich, dass der Rechtsanspruch nicht für alle Betroffenen von geschlechtsspezifischer Gewalt gelten soll. So sind intergeschlechtliche und non-binäre Personen nicht erfasst. Diese Beschränkung widerspreche dem Verständnis der Istanbul-Konvention, wonach ‚Geschlecht‘ nicht ausschließlich im biologischen Sinne zu verstehen sei.“27

Bundesverfassungsgericht überlässt es dem Bundestag, den Rechtsstatus des DIMR zu klären

Im Zusammenhang mit dem Gewalthilfegesetz war das DIMR zusammen mit den genannten NGOs überhaupt erst in den Fokus gerückt. Geschlecht zählt hatte das Institut im März 2025 anwaltlich aufgefordert: Als vom Bundestag mandatierte Menschenrechtsorganisation solle es die rechts­verfälschende Darstellung der Istanbul-Konvention und die Täuschung der Öffentlichkeit über die Rechtsverbindlichkeit seiner Aussagen unverzüglich einstellen und künftig unterlassen.

Dem wollte das Institut nicht nachkommen und begründete dies über seinen Anwalt: Das DIMR nehme seine Aufgaben in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, also als eine NGO wahr.

So ging Geschlecht zählt vor Gericht, um zu klären, ob das vom Bundestag per Gesetz beauftragte und voll finanzierte Institut seine Aufgaben im Namen seines Auftraggebers oder als eine NGO, das heißt ein Lobbyverein, erfüllt. Doch weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht Berlin wollte dies entscheiden.

Daher reichte die Initiative Geschlecht zählt letztlich Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Dort war die Angelegenheit bereits der Kammer zur Entscheidung vorgelegt worden, da entschied sich das höchste Gericht plötzlich, diese Klärung lieber der Politik, also dem Parlament zu überlassen. In der Dokumentation von Geschlecht zählt wird dazu berichtet.

Der Bundestag steht folglich in der Verantwortung zu klären: Handelt das DIMR als die von ihm per Gesetz beauftragte nationale Menschenrechtsorganisation Deutschlands oder als eine vom ihm vollständig finanzierte NGO?

Das Parlament steht in der Pflicht, die Arbeit des DIMR gemäß § 23 BHO zu überprüfen

Das DIMR täuscht den Deutschen Bundestag als seinen Finanzier darüber, dass es seinem gesetzlich geregelten Auftrag nicht rechtskonform nachkommt. Es stellt die Menschenrechtskonventionen zum Schutz von Frauen und Mädchen vor Diskriminierung und geschlechtsbedingter Gewalt verfälscht dar. Dabei handelt es parteipolitisch beeinflusst als aktivistische Organisation.

Unterließe es der Bundestag weiterhin, dem Handeln des DIMR adäquat zu begegnen, akzeptierte er, dass das DIMR als Deutschlands gesetzlich mandatierte Instanz menschenrechtlicher Bewertungen Völkerrechtsverträge verfälscht darstellt. Das Parlament hätte zu verantworten, dass der Bund seinen Verpflichtungen zum Schutz von Frauen und Mädchen aus den Frauenrechtskonventionen aufgrund einer Manipulation durch das DIMR nicht vertragsgemäß nachkommt. Das Parlament akzeptierte, dass die verfassungsgemäße Gleichstellungspolitik des Bundes unterlaufen und sogar zersetzt wird.

Das Parlament muss prüfen, ob das Handeln des Deutschen Instituts für Menschenrechte dem „erheblichen Bundesinteresse“ entspricht, das „ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann“.

Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, wir appellieren an Sie und das gesamte Bundestags­präsidium: Bitte setzen Sie sich nachdrücklich dafür ein, dass die Arbeit des DIMR auf ihre Rechtskonformität überprüft wird und es sein staatlich gefördertes Aushebeln der Menschen­rechte von Frauen und Mädchen unterlässt.

Mit freundlichen Grüßen

Hilde Schwathe
Sprecherin der Initiative Geschlecht zählt


  1. https://www.gesetze-im-internet.de/dimrg/BJNR119400015.html ↩︎
  2. https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2025/foerderung-dimr.pdf ↩︎
  3. Ebenda, S. 14: „Die Entscheidung über das Bundesinteresse gemäß § 23 BHO und die Durchführung der Erfolgskontrolle, obliegt dem Deutschen Bundestag.“ ↩︎
  4. https://www.gesetze-im-internet.de/dimrg/BJNR119400015.html, § 1. ↩︎
  5. https://www.frauenrechtskonvention.de/uebereinkommen-zur-beseitigung-jeder-form-von-diskriminierung-der-frau-cedaw-2234/ ↩︎
  6. https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/122280/cea0b6854c9a024c3b357dfb401f8e05/gesetz-zu-dem-uebereinkommen-zur-bekaempfung-von-gewalt-gegen-frauen-istanbul-konvention-data.pdf ↩︎
  7. Die Menschenrechte der Frau sind in dem Menschenrechtsvertrag CEDAW verankert: https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/convention-elimination-all-forms-discrimination-against-women. ↩︎
  8. Direkt zur Langfassung: https://geschlecht-zaehlt.de/ngo-foerderung-und-die-zersetzung-der-gleichstellungspolitik.pdf. ↩︎
  9. https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Monitor_Gewalt_gegen_Frauen.pdf, Grußwort der Familienministerin Lisa Paus. ↩︎
  10. Ebenda, S. 20, Einleitung. ↩︎
  11. https://geschlecht-zaehlt.de/ngo-foerderung-und-die-zersetzung-der-gleichstellungspolitik.pdf, S. 8 ff, „Die Verfälschung der Konventionen“. ↩︎
  12. Ebenda. ↩︎
  13. https://geschlecht-zaehlt.de/informationen/definitionen-relevanter-begriffe/#Geschlechtsidentitaet_korrekt_Genderidentitaet_Gender_identity ↩︎
  14. https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/122280/cea0b6854c9a024c3b357dfb401f8e05/gesetz-zu-dem-uebereinkommen-zur-bekaempfung-von-gewalt-gegen-frauen-istanbul-konvention-data.pdf, siehe Art. 1. ↩︎
  15. https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Monitor_Gewalt_gegen_Frauen.pdf, Einleitung, S. 21. ↩︎
  16. Ebenda. ↩︎
  17. Monitor Gewalt gegen Frauen, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Monitor_Gewalt_gegen_Frauen.pdf, S. 273 ff u.a., mit Bezug auf Artikel 13 der Istanbul-Konvention. ↩︎
  18. Der Titel lautete 2019 „Recht auf Gleichstellung. Zum Stand der Umsetzung der Frauenrechts­konvention in Deutschland“, https://www.frauenrat.de/wp-content/uploads/2019/12/Webversion_A5_191121_AlternativBericht.pdf. ↩︎
  19. Abgabeschreiben des BMFSFJ, Referat 404, vom 24.11.2022 an das BVA, „Antrag vom Deutschen Frauenrat e.V. (für CEDAW-Allianz Deutschland) auf Förderung des Projekts ‚Recht auf Gleichstellung die Frauenrechtskonvention in Deutschland bekannter machen und ihre Umsetzung für Geschlechtergerechtigkeit fördern‘“, Besondere Nebenbestimmungen. ↩︎
  20. Ebenda. ↩︎
  21. In der Dokumentation von Geschlecht zählt findet sich eine detaillierte Auswertung des Abgabeschreibens des BMFSFJ, siehe S. 19 ff und 27 ff. ↩︎
  22. Monitor Gewalt gegen Frauen, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Monitor_Gewalt_gegen_Frauen.pdf, S. 97 ff. ↩︎
  23. Ebenda, S. 98, „Menschenrechtliche Anforderungen“, Fußnote 255. ↩︎
  24. https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103240.pdf ↩︎
  25. Ebenda, S. 94. ↩︎
  26. Ebenda, S. 99, „Entwicklungen auf gesetzlicher Ebene“. ↩︎
  27. „Menschenrechtsinstitut begrüßt Gewalthilfegesetz, sieht aber weiteren Handlungsbedarf“, Pressemitteilung des DIMR vom 31.01.2025, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/menschenrechtsinstitut-begruesst-gewalthilfegesetz-sieht-aber-weiteren-handlungsbedarf. ↩︎