Sexuelle Identität ins Grundgesetz?

Was die Forderung mit dem geplanten Selbstbestimmungsgesetz zu tun hat

Die Ampelregierung will die „sexuelle Identität“ ins Grundgesetz schreiben. Das war und ist keine gute Idee.

Schon 2019 hatten Grüne, Linke und FDP aus der Opposition Gesetzentwürfe für eine Ergänzung des Grundgesetzes um die sexuelle Identität eingebracht. Diese sollten die Entwürfe für ein Selbstbestimmungsgesetz von Grünen und FDP von 2020 flankieren, die im Mai 2021 vom Bundestag abgelehnt wurden. Mit dieser Ablehnung trat auch die Diskussion über die Ergänzung des Grundgesetzes um die „sexuelle Identität“ in den Hintergrund.

Nach der Bundestagswahl vereinbarten die Ampelparteien im November 2021 in ihrem Koalitionsvertrag zum einen, ein Selbstbestimmungsgesetz zu verabschieden, und zum anderen, Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes um das Merkmal „sexuelle Identität“ zu ergänzen.

Sexuelle Identität und Geschlechtsidentität im queeren Verständnis

In den Gesetzentwürfen zur Grundgesetz-Ergänzung von 2019 hatten Grüne, Linke und FDP noch vorgesehen, die sexuelle Identität zusammen mit der „Geschlechtsidentität“ ins Grundgesetz zu schreiben.
Seit 2021 wird das Vorhaben, Geschlecht rechtlich neu als „Geschlechtsidentität“ zu definieren, mit dem geplanten Selbstbestimmungsgesetz abgedeckt. Deshalb kommt die Forderung nach der Grundgesetz-Ergänzung um die sexuelle Identität jetzt einzeln daher und die Diskussion lebt mit der Konkretisierung des geplanten Selbstbestimmungsgesetzes wieder auf.

Das jetzt geplante Selbstbestimmungsgesetz fokussiert auf eine „freie Geschlechtswahl“ für alle Menschen in diesem Land. Damit man es „wählen“ kann, soll „Geschlecht“ im Recht nicht mehr auf biologisch-körperlichen Merkmalen beruhen, sondern auf der gefühlten „Geschlechtsidentität“ bzw. „Genderidentität“ einer Person. Für den Eintrag im Personenstand stünden zur Wahl: weiblich, männlich, divers oder ohne Eintrag.

Artikel 3, Absatz 3 Grundgesetz besagt, dass niemand u.a. wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Dieser soll um das Merkmal „sexuelle Identität“ ergänzt werden, denn nur damit würden auch die zahlreichen transgenderideologischen „Identitäten“ der Buchstabengruppe LGBTIQ+ oder LGBTIQ* per Grundgesetz geschützt.

Der Begriff „sexuelle Identität“ umfasst nämlich wesentlich mehr als die sexuelle Orientierung eines Menschen, also ob sie oder er heterosexuell, lesbisch, schwul oder bisexuell ist. Unter die sexuelle Identität fallen auch alle denkbaren Paraphilien, also sexuell stimulierende Fantasien oder Verhaltensweisen, die sich unter anderem auf Fetisch-Objekte, Situationen, Tiere oder eben Personen, wie Kinder oder auch alte Menschen, konzentrieren.

In den Yogyakarta-Prinzipien, dem Manifest, in dem Transgender-Rechtsaktivisten das Konzept der „Gender-“ bzw. „Geschlechtsidentität“ definiert und theoretisch untermauert haben, ist die „sexuelle Identität“ nämlich unter „mannerisms“ als Ausdrucksform von „Gender“ eingeschlossen.

FDP-Rechtspolitiker 2009: Sexuelle Identität umfasst auch Pädophilie

Erstmals hatten SPD, Grüne und Linke bereits 2009/10 Gesetzentwürfe zur Ergänzung des Grundgesetzes um den Begriff „sexuelle Identität“ eingebracht. Das Ansinnen war aber weder damals noch 2019 eine gute Idee und ist es auch dieses Mal nicht.

Es gilt immer noch, worauf der damalige FDP-Rechtspolitiker Sebastian Kluckert, heute Professor für öffentliches Recht an der Universität Wuppertal, bereits 2009 hinwies: Unter „sexuelle Identität“ wären zum Beispiel auch Pädosexualität und Sodomie zu fassen.

Seine Warnung ist aktueller denn je, denn Teile der queeren Community fordern inzwischen offen die Ergänzung von LGBTIQ+/* um das P für die Pädosexuellen. Auf dem Christopher Street Day 2022 in Köln marschierten auch propädosexuelle Aktivisten mit der Pride-Flagge der „Minor attracted people“. Wie das Magazin Schwulissimo schreibt, sollen nach dem Willen dieser Gruppe Pädophile „künftig bei Pride-Paraden vertreten sein und auch als eigenständige sexuelle Identität vom Grundgesetz in Artikel 3 geschützt werden“.

Der Begriff „Minor attracted people“, kurz MAP, wurde beschönigend geprägt, um das Stigma zu verschleiern, das mit bereits bestehenden Bezeichnungen verbunden ist. Er dient in diesem Sinne als Oberbegriff für die Sexualpräferenzen Nepiophilie (gerichtet auf Säuglinge und Kleinkinder bis 3 J.), Pädophilie (gerichtet auf Kinder), Hebephilie (gerichtet auf Jungen und/oder Mädchen zwischen ca. 11-16 J.) und Ephebophilie (gerichtet auf pubertäre Jungen).