Evaluation Selbstbestimmungsgesetz: Überlässt die Union das Gutachten einem befangenen Juristen?

Offener Brief an den Vorsitzenden der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, Thorsten Frei

Der offene Brief als PDF
28. September 2026

Sehr geehrter Herr Fraktionsvorsitzender,

die Union versprach zur Bundestagswahl 2025: „Wir schaffen das Selbstbestimmungsgesetz der Ampel wieder ab.“ Zentrale Gründe waren die „Entkoppelung des rechtlichen vom biologischen Geschlecht“ und die daraus folgenden Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche und Frauen. Das Gesetz sei „in seiner Grundanlage falsch“, so Mareike Wulf, damals Berichterstatterin der CDU/CSU-Fraktion.

Die Abschaffung konnte die Union für die Koalition mit der SPD nicht durchsetzen. Vereinbart wurde nur eine vorgezogene Evaluation des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) bis 31. Juli 2026 – mit einem „besonderen Fokus“ auf die Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche und auf den „wirksamen Schutz von Frauen“. Doch nicht einmal diese Vereinbarung setzt die Union offenbar durch und lässt die vorgezogene Evaluation nun unter den Tisch fallen.

Das CDU-geführte Familienministerium beauftragte in einem intransparenten Verfahren lediglich die Ruhr-Universität Bochum (RUB) mit einem Rechtsgutachten zu „einzelnen das Selbstbestimmungsgesetz betreffenden Fragestellungen“. Dessen Ergebnisse sollen aber erst in die im Gesetz vorgesehene „retrospektive Gesetzesevaluation“ bis 2029 einfließen, so Mareike Wulf, heute zuständige Parlamentarische Staatssekretärin im Ministerium. Welche Fragen dies sind und welche Person das Gutachten erstellt, machte sie auch auf Nachfragen hin nicht transparent.

Der Initiative Geschlecht zählt wurde nun die Information zugetragen, das BMBFSFJ habe mit dem Gutachten den RUB-Juristen Pierre Thielbörger beauftragt, einen aktivistischen Befürworter des SBGG und Funktionsträger der SPD. Namentlich zitiert werden möchte mit dieser Aussage niemand. Eine Nachfrage dazu von Geschlecht zählt bei Staatssekretärin Wulf blieb unbeantwortet.

Sollte sich diese Information bewahrheiten, überließe man die Beurteilung der zentralen Kritikpunkte der Union am SBGG ausgerechnet einem einflussreichen Verfechter der Transgenderideologie aus der Partei, die das Gesetz maßgeblich mit vorbereitet und eingeführt hat und die dessen Auswirkungen bis heute leugnet oder als „Missbrauchsfälle“ bagatellisiert.

Sehr geehrter Herr Frei, bitte stellen Sie klar: Akzeptiert die Union mittlerweile das SBGG in seiner „falschen Grundanlage“? Nimmt sie nicht mehr ernst, welch fatale Auswirkungen es für Frauen und Kinder hat – vielleicht gar, weil es ihr die SPD so vorgibt? Die Frauen und die Eltern, die der Union aufgrund des Wahlversprechens ihre Stimme gaben, haben Anspruch auf eine klare Antwort.

Die Initiative Geschlecht zählt bittet Sie um Ihre Stellungnahme.
Im Folgenden begründen wir unsere Ausführungen.

Was die CDU/CSU-Fraktion ignoriert hat und ihr jetzt auf die Füße fällt

Die Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche und der „wirksame Schutz“ von Frauen verlangen eine Antwort auf die von der Union monierte „falsche Grundanlage“ des SBGG. Wer lediglich Fristen verlängert, die Regelungen für Minderjährige verändert oder Ausnahmen für den Zugang von Frauenräumen z. B. im Strafvollzug schafft, stellt die „Grundanlage“ dieses Gesetzes nicht mehr in Frage.

Wenn die Union sich selbst ernst nimmt, stellt sie sicher, dass die vorgezogene Evaluation des SBGG tatsächlich erfolgt und ihren Namen verdient. Darin ist zu berücksichtigen, wie die Ampelregierung vorging und welche Organisationen sie ins Boot holte, um dem Gesetz zur Annahme im Parlament zu verhelfen. Weiter gehört dazu, dass der Zusammenhang unvoreingenommen beleuchtet wird, der die negativen Auswirkungen des Gesetzes auf Frauen und Kinder erst ermöglicht:

  1. Das SBGG wurde unter Täuschung von Öffentlichkeit und Parlament durchgesetzt.
  2. Das SBGG wurde ohne umfassende Gesetzesfolgenabschätzung verabschiedet.
  3. Der mutmaßliche Gutachter Pierre Thielbörger und die Frage seiner Befangenheit

1. Das SBGG wurde unter Täuschung von Öffentlichkeit und Parlament durchgesetzt.

1.1 Systematische Manipulation bei Vermittlung von Inhalt und Auswirkungen des Gesetzes

Schon bei der Vorstellung der Eckpunkte zum SBGG 2022 stellten der Justizminister und die Familien­ministerin der Ampelregierung sicher, dass möglichst wenig Menschen im Vorfeld realisieren konnten, welche Auswirkungen dieses Gesetz haben wird. Marco Buschmann (FDP) und Lisa Paus (Bündnis 90/Die Grünen) folgten exakt dem sog. Iglyo-Dentons-Papier mit seinen Empfehlungen für „Bewährte Verfahren bei der rechtlichen Gender-Anerkennung von Jugendlichen“.

Dieser anwaltlich verfasste Leitfaden der internationalen Transgender-Lobbyorganisation Iglyo berät Organisationen und Regierungen darin, mit welchen Praktiken sie „Gender Self Identification Laws“ wie das deutsche Selbstbestimmungsgesetz auch gegen Widerstände aus der Bevölkerung durchsetzen können. Grundlage dieser Self-ID-Laws, wie solche Gesetze international genannt werden, ist das ideologische Konstrukt „Gender Identity“ der Transgender-Rechtsbewegung: das „gefühlte Geschlecht“, das über stereotyp-reaktionäre Rollen und Verhaltensweisen ausgelebt wird.

Buschmann und Paus suggerierten, das SBGG ersetze das bisherige Transsexuellengesetz (TSG). Es beträfe deshalb „transgeschlechtliche, non-binäre und inter­sexuelle Personen“. Das TSG beinhaltete jedoch als Sondergesetz Regelungen zur Änderung des Geschlechts­eintrags gezielt für Personen, die sich innerhalb der menschlichen Zweigeschlechtlichkeit als „trans­sexuell“ verstehen. Das SBGG regelt die Änderung hingegen für alle Personen unabhängig vom Geschlecht auf der Grundlage der geschlechtsverleugnenden Lehre von der Gender Identity.

Dennoch benutzten Buschmann und Paus den Begriff „trans­geschlecht­lich“ und nicht „transgender“ und setzten so sex und gender, Geschlecht und Geschlechts­rollen, gleich. Damit suggerierten sie, es gäbe neben weiblich und männlich ein weiteres Geschlecht namens „trans“, das mit beliebigen Bedeutungen gefüllt werden kann. Im selben Atemzug instrumentalisierten sie Intersexuelle, also Menschen mit körperlicher Inter­geschlecht­lichkeit, deren diskriminierende Behandlung beim Geschlechts­eintrag bereits seit einigen Jahren per Gesetz abgeschafft worden war.

Die verabschiedete Fassung des SBGG ist in ihrer Begründung durchgängig geprägt von manipulativen Sprachmustern dieser Art.

1.2 Zur Rechtfertigung des SBGG wurden die Frauenrechtskonventionen genderidentitär umgedeutet.

In Vorbereitung und im Verfahren des Gesetzes wurden in Parlament, Öffentlichkeit und Justiz faktenwidrige Auslegungen der internationalen Frauenrechtskonventionen als angeblich rechtsverbindliche Versionen verbreitet. Das SPD- und Grünen-geführte Bundesfamilienministerium förderte dafür unter Zweckentfremdung von Geldern u. a. den Deutschen Frauenrat und das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR).

Vermittelt wurde, Männer, die eine „weibliche“, „trans*“ oder „non-binäre“ Geschlechtsidentität für sich beanspruchen, seien gleichsam in den Schutzbereich der UN-Frauenrechtskonvention und der Istanbul-Konvention eingeschlossen.

Die Initiative Geschlecht zählt belegte dieses Untergraben der geschlechtsbedingten Frauenrechte für die Jahre 2020–2024 in ihrer Dokumentation NGO-Förderung und die Zersetzung der Gleichstellungs­politik und ihrem offenen Brief an die Bundestagspräsidentin. Beide Dokumente gingen den Gremien und Verantwortlichen von CDU und CSU im Bundestag bei Veröffentlichung zu.

Mit ihrer nicht rechtmäßigen Förderpolitik führte das Ministerium unter wechselnder Hausleitung jedoch lediglich fort, was bereits 2014 begonnen worden war: Unter SPD-Führung hatte das Familienministerium die überwiegend aus Personen der Transgender-Rechtslobby bestehende „Interministerielle Arbeitsgruppe Inter- und Transsexualität (IMAG)“ eingerichtet. Deren Ziel war es, einem Self-ID-Gesetz systematisch den Weg zu bereiten, das auf vermeintlich menschenrechts­basierten Prinzipien wie „Geschlechtsidentität“ und „geschlechtliche Vielfalt“ beruht. Dafür legte die AG ihrer Arbeit u. a. die rechtlich unverbindlichen Yogyakarta-Prinzipien, das Manifest der Transgender-Rechtsbewegung, zugrunde.

So konnte in der Begründung des Gesetzentwurfes stehen:

„Die Forderung nach Ersetzung des TSG durch ein modernes Selbstbestimmungsgesetz ist ein Anliegen der Frauenverbände, wie beispielsweise des Deutschen Frauenrats.“ (S. 21)

Unerwähnt blieb, dass damit die vom damaligen BMFSFJ mit Steuermitteln geförderten „Frauen­verbände“ gemeint sind. Die unabhängigen Frauenorganisationen, die das SBGG fundiert begründet ablehnten – darunter Geschlecht zählt – wurden mit ministeriell geförderten Broschüren diffamiert, z. B. duch den Bundesverband Trans*, der Mitglied von „Frauenorganisationen“ im Drachverband Deutscher Frauenrat ist.

Dennoch war es ausgerechnet die Ministerin des jetzt CDU-geführten BMBFSFJ, die mit allen Mitteln, aber letztlich erfolglos zu verhindern versuchte, dass die unrechtmäßige Fördermittelpraxis ihrer Vorgängerinnen im Amt aufgedeckt wurde. Ein Bericht von Geschlecht zählt dazu ging den Unions-Gremien bereits im Juni 2025 zu.

2. Das SBGG wurde ohne umfassende Gesetzesfolgenabschätzung verabschiedet.

Am 12. April 2024 verabschiedete der Bundestag das SBGG. Die Auswirkungen des Gesetzes auf Frauen, Kinder und Jugendliche und deren Rechte wurden nicht untersucht. Das Zusammenspiel aus Familienministerium und zweckentfremdend geförderten NGOs hatte dafür über Jahre den Boden bereitet. Dennoch wird in der Begründung des Gesetzes mit inkorrekten Pauschalaussagen vorgetäuscht, eine Rechtsfolgenabschätzung habe stattgefunden:

„Das Gesetzgebungsvorhaben ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.“ (S. 28)

Implizit wird damit verwiesen auf die UN-Frauenrechts­konvention (CEDAW), die Istanbul-Konvention und die UN-Kinderrechts­konvention.

Das SBGG ist jedoch weder mit den beiden Frauenrechtskonventionen noch mit der Kinderrechts­konvention vereinbar. Alle drei verpflichten Deutschland, die darin verbrieften spezifischen Schutz- und Freiheitsrechte von Frauen und Kindern zu wahren. Der Staat kann seiner Verpflichtung aber nicht umfänglich nachkommen, denn das SBGG hebelt diese Rechte aus.

Weiter heißt es in der Begründung:

„Der Entwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Bestimmungen. Es sind keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen zu erwarten […].“ (S. 32)

Fakt ist hingegen: Das SBGG untergräbt die verfassungsgemäße Gleichstellungspolitik des Bundes. Zwar enthält das Gesetz tatsächlich keine „gleichstellungsrelevanten“ Bestimmungen, aber das nur, weil der Verfassungsauftrag des Bundes faktenwidrig ausgelegt wird: Nicht um die Gleichstellung der beiden Geschlechter geht es in seiner Begründung, sondern um eine „Gleich­berechtigung der Geschlechter“, womit die Gleichberechtigung transgenderideologischer Identitäten mit den beiden Geschlechtern gemeint ist (siehe o. g. Dokumentation).

Die Folgen sind beispielsweise: Männliche Beamte mit dem Geschlechtseintrag „weiblich“ nutzen Frauenquoten, um schneller befördert zu werden. Straftäter ändern ihren Geschlechtseintrag, um in Frauengefängnissen unter­gebracht zu werden, und das Offenbarungsverbot zwingt Justiz und Medien dazu, diese Männer als „Täterinnen“ zu bezeichnen. Jüngstes Beispiel ist ein Bundespolizist mit dem Geschlechtseintrag „weiblich“ aus Rosenheim, der wegen der Vergewaltigung einer 14-Jährigen vor Gericht steht. Das bedeutet, Opfer-/Täterstatistiken werden verfälscht. Präventionsmaßnahmen zum wirksamen Schutz von Frauen und Mädchen sind auf dieser Basis kaum zu realisieren.

Schon vor Einführung des SBGG war ein Präzedenzfall geschaffen worden: Dem Grünen Markus Tessa Ganserer, der behauptete, eine Frau zu sein, wurde 2021 ermöglicht, auf einem sicheren Frauenquotenplatz seiner Partei in den Bundestag einzuziehen. Trotz seines männlichen Geschlechtseintrags wurde er als weibliches Parlamentsmitglied akzeptiert und erfasst. Er ist nicht der einzige Fall, der geschlechtsbezogene Statistiken ad absurdum führt, die Gleichstellungsindikatoren wie z. B. den Frauenanteil im Parlament abbilden sollen.

Die heutigen Auswirkungen des SBGG beruhen auf seiner gesetzeskonformen Anwendung und nicht auf einem Missbrauch. Denn wie die Begründung des Gesetzes sagt:

„Die Regelungen können von allen Menschen in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob eine Variante der Geschlechtsentwicklung (sogenannte Intergeschlechtlichkeit), eine transgeschlechtliche oder nichtbinäre Geschlechtsidentität vorliegt.“ (S. 32)

2.1 UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) und Istanbul-Konvention

Die geschlechtsbedingten Menschenrechte von Frauen und Mädchen werden in Gänze obsolet, wenn sich jeder Mann und Junge rechtlich zur „Frau“ bzw. zum „Mädchen“ erklären kann. Beide Konventionen dienen dem Schutz von Frauen und Mädchen vor der Diskriminierung und Gewalt, die sie de facto erleben, weil sie weiblichen Geschlechts sind, nicht weil sie sich weiblich „fühlten“.

Zentraler Auftrag des Staates ist der Schutz von Frauen und Mädchen vor männlicher Dominanz und Gewalt. Das SBGG untergräbt diesen Schutz.

Von Frauen und Mädchen zu verlangen, männliche Personen als „weiblich“ anzuerkennen und diese in ihren geschlechtergetrennten Räumen zu dulden, bedeutet, sie zu zwingen, ihre persönliche Wahrnehmung der Realität zu verdrängen und zu verleugnen. Dieser Zwang kommt einem Gaslighting gleich, einer der perfidesten Formen psychischer Gewalt. Die Istanbul-Konvention verpflichtet den Staat, Frauen und Mädchen vor jeder Form von geschlechtsbedingter Gewalt wirksam zu schützen.

2.2 Die UN-Kinderrechtskonvention

Das SBGG ist mit der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) nicht vereinbar. Es hebelt genau die Menschenrechte aus, die mit den Elternrechten und der staatlichen Schutzverantwortung verknüpft sind. Um zu erreichen, dass Eltern und Staat möglichst wenig Einfluss bei der Änderung des Geschlechtseintrags eines Kindes haben, wurde exakt die politische Strategie angewandt, die das Iglyo-Dentons-Papier zu den „Key International Rights & Obligations“ (S.12 ff) empfiehlt.

„Demedicalise the campaign“ ist eine der zentralen Empfehlungen aus dem Papier, die schon bei der Vorbereitung des Gesetzes Anwendung fand. Sie wurde im SBGG –anders als in früheren, abgelehnten Gesetz­entwürfen – bereits in § 1 prominent umgesetzt: „Medizinische Maßnahmen werden in diesem Gesetz nicht geregelt.“ Mit deren Regelung soll inzwischen nicht einmal mehr der Bundestag befasst werden.

Die damalige Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) forderte nämlich den Gemeinsamen Bundes­ausschuss (G-BA) auf, eine Regelung zur ambulanten fachärztlichen Versorgung gemäß Sozial­gesetz­buch V zu erarbeiten. Zurückgegriffen wird dabei offenbar auf die umstrittene, nicht evidenzbasierte AWMF-Leitlinie S2k zur Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugend­alter. Deren transaffirmative Narrative, die Behandlungsstandards definieren, wurden längst von evidenzbasierten internationalen Studien widerlegt, zuletzt von einer finnischen Studie.

Weitere zentrale Ratschläge, die aus dem Iglyo-Dentons-Papier übernommen wurden, zeigen sich besonders deutlich am Kernstück der UN-KRK: dem Kindeswohl und den Elternrechten.

Die UN-KRK (§ 3) setzt bei allen Maßnahmen, die Minderjährige betreffen, eine individualisierte Kindeswohlprüfung unter Beachtung der Rechte und Pflichten der Eltern voraus. Das SBGG hingegen schwächt sowohl Elternrecht als auch Kindeswohl mit einer negativen Kindeswohlformel an entschei­dender Stelle: Die Eltern müssen der Änderung des Geschlechtseintrags zwar zustimmen. Tun sie dies aber nicht, trifft das Familiengericht die Entscheidung pro Änderung, wenn es „dem Kindeswohl nicht widerspricht“. Das heißt, das SBGG fokussiert in einem Eltern-Kind-Konflikt nicht das Kindeswohl, wie es die UN-KRK verlangt. Es fokussiert die Personenstandsänderung als Regelfall.

Negative Auswirkungen auf Minderjährige werden so geradezu befördert: Kinder und Jugendliche können mittels affirmativer Beratung auf den „Transzug“ gelenkt werden, der über Pubertätsblocker und gegen­geschlechtliche Hormone in der Regel auf die OP-Tische von Genderkliniken führt. Hat ein Kind oder Jugendliche/r erst den eigenen Geschlechtseintrag geändert, passt schließlich der unveränderte Körper nicht mehr dazu.

Ein Beitrag aus der Praxis zu familiengerichtlichen Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Jonas Jacob zeigt auf, wie teils unter Beteiligung oder mit Unterstützung des Jugendamtes das Ziel verfolgt wird, die verfassungsrechtlich geschützte elterliche Verantwortung im Bereich der Gesundheitsfürsorge zu beschränken. Auffällig sei dabei die Geschwindigkeit, mit der manche Verfahren betrieben werden.

Eine Gesetzesfolgenabschätzung zu den Kinderrechten hätte deshalb vor allem mit Fokus auf die Konstruktion und die Begründung von § 3 erfolgen müssen, der die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags von Minderjährigen regelt.

Das DIMR ist die gesetzlich verankerte Menschenrechtsinstitution Deutschlands. Seine Aufgabe ist es, die Umsetzung der UN-KRK zu fördern und zu überwachen, das Institut fungiert jedoch auch hier, wie bei den Menschenrechten von Frauen, nicht als Hüter dieser Rechte, sondern als Steigbügelhalter für das Gesetz, das diese Rechte untergräbt.

In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Regierung vom November 2023 forderte es sogar, die UN-KRK noch weitläufiger auszuhöhlen. Dazu einige Beispiele.

Das DIMR empfiehlt, die „Voraussetzung der Zustimmung der Sorgeberechtigten sowie die Regelung zur Ersetzung der fehlenden Zustimmung durch das Familiengericht“ zu streichen. Die elterliche Entscheidungsgewalt finde nämlich „klare Grenzen bei Themen, die im Kern einen unmittelbaren Bezug zur Menschenwürde haben, beispielsweise bei der geschlechtlichen oder sexuellen Identität eines Kindes“. Das Familiengericht im Konfliktfall entscheiden zu lassen berge „die Gefahr, dass dieses, um die zu klärenden Fragen zu entscheiden, auf ein Gutachten zurückgreift […]“. (S. 8 ff)

Auch die Regelungen zu Hausrecht und Vertragsfreiheit sollten dem DIMR nach entfallen, genauso wie jene, die vorgibt, die Bewertung sportlicher Leistungen könne „unabhängig von dem aktuellen Geschlechtseintrag geregelt werden“ (§ 6 SBGG). Das Institut begründete dies damit, dass sonst „trans Frauen entgegen ihrer Geschlechtsidentität wie Männer behandelt werden und trans Männer wie Frauen“. Hier berief sich das DIMR gar auf die vom ihm selbst verbreitete, verfälschende deutsche Version der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) und betonte, „trans Frauen“, also Männer, die behaupten, Frauen zu sein, seien „wie alle anderen Frauen“ von dem Übereinkommen erfasst. (S. 16)

3. Der mutmaßliche Gutachter Pierre Thielbörger und die Frage seiner Befangenheit

In Vorbereitung und Durchsetzung des SBGG waren Organisationen und Institutionen involviert, in denen der mutmaßlich mit dem Evaluationsgutachten beauftragte Prof. Dr. Pierre Thielbörger Einfluss besitzt. Selbst wenn sich nicht bewahrheiten sollte, dass er mit dem Gutachten betraut wurde, ist ein Blick auf seine Rolle im Kontext des Gesetz­gebungsverfahrens angezeigt.

Thielbörger ist promovierter Jurist und hat an der Ruhr-Universität Bochum den Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Völkerrecht inne. Seit 2014 ist er geschäftsführender Direktor des dortigen Instituts für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht (IFHV). Für die Bundesregierung ist er als Mitglied des UN-Beirates des Auswärtigen Amtes mit internationaler Reichweite tätig.

Neben seiner wissenschaftlichen Tätigkeit und teils damit verbunden ist er gesellschaftspolitisch engagiert und breit vernetzt. Er ist ein dezidierter Vertreter des sog. Selbstbestimmungsgesetzes.

Thielbörger ist nicht nur Funktionsträger der SPD, die dem SBGG auch dank seiner Expertise maßgeblich den Weg ebnen konnte. Er bekleidet vor allem auch wichtige Ämter in der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld (BMH) und im Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR). Beide Institutionen spielten zentrale Rollen bei der Durchsetzung des Gesetzes.

In der Hirschfeld-Stiftung ist Thielbörger stellvertretender Vorsitzender des Fachbeirats, der diese „insbesondere bei der Vergabe der Stiftungsmittel im Rahmen der Queeren Projektförderung“ berät.

Im DIMR fungiert er als stellvertretender Vorsitzender und stimmberechtigtes Mitglied in dessen Kuratorium, das die Richtlinien für die inhaltliche Arbeit des Instituts festlegt.

Mit seinem Status des Professors für Völkerrecht verbreitet Thielbörger in seinen Publikationen genau die Narrative der Transgender-Rechtsbewegung, mit denen die Ampelregierung die Menschenrechte von Frauen und Kindern wie oben beschrieben aushebelte und so das sog. Selbstbestimmungsgesetz durchbrachte.

Grundlegend dafür ist sein Bezug auf die sog. Yogyakarta-Prinzipien, die „Principles on the application of international human rights law in relation to sexual orientation and gender identity“. Dieses Manifest der Transgender-Rechtsbewegung ist im Stil eines völkerrechtlichen Menschenrechtsvertrags verfasst, ohne jedoch einer zu sein. Bereits 2007 stellte die Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken hin klar, dass die Yogyakarta-Prinzipien keine völkerrechtliche Verpflichtung darstellen.

Die LSVD-nahe Hirschfeld-Eddy-Stiftung übersetzte „Gender Identity“, den zentralen Begriff dieses Dokuments, in ihrer deutschen Ausgabe inkorrekt mit „geschlechtlicher Identität“. Sie legte damit den Grundstein für die manipulative Verwendung des Begriffs „Geschlechtsidentität“ im Deutschen anstelle der korrekten Übersetzung „Geschlechtsrollen­identität“.

Thielbörger weist 2023 im Weltrisikobericht, den sein Institut mit dem Bündnis Entwicklung Hilft herausgibt, sogar selbst darauf hin, dass die Yogyakarta-Prinzipien lediglich als eine „Interpretationshilfe des geltenden Menschenrechtsschutzes dienen“. In seiner Rolle als Vorsitzender des Fachbeirats der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld (BMH) plädiert er dafür, diese „Interpretationshilfe“ auf die bestehenden Menschenrechtsverträge anzuwenden:

„LSBTIQ*-Rechte sind Menschenrechte. Zwar gibt es keinen separaten völkerrechtlichen Vertrag, der diese Menschen explizit schützt (wie etwa im Bereich von Frauen- oder Kinderrechten). […] Freilich wäre eine explizite Anerkennung in einem separaten menschenrechtlichen Vertrag wünschenswert. In Ermangelung positiver politischer Aussichten für die Verabschiedung eines solchen Vertrages ist der Weg der Auslegung bestehender menschenrechtlicher Verpflichtungen der erfolgversprechendste.“

Thielbörger legitimiert damit implizit die genderidentitäre Auslegung der Frauenrechtskonventionen und der Kinderrechtskonvention.

In seinem Text setzt er darüber hinaus „LSBTIQ*-Rechte“ pauschal mit den Menschenrechten von Frauen und Kindern gleich. Dabei vermischt er in seiner Argumentation die allgemeine Geltung der Menschenrechte – die sich selbstverständlich auf „LSBTIQ*“-Personen erstreckt – mit den Menschenrechtsverträgen, die Frauen vor geschlechtsbedingter Benachteiligung und Gewalt und Kinder vor einer Gefährdung des Kindeswohls schützen. Auf dieser unzulässigen Vermischung von Ebenen beruht letztlich auch der Slogan der Transgender-Rechtsbewegung „Transrechte sind Menschenrechte“.

Pierre Thielbörger nimmt in seiner Rolle als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des DIMR-Kuratoriums Einfluss auf die inhaltliche Arbeit des Instituts. Es liegt nahe, dass er dort auch die faktenwidrige Auslegung der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) und der Istanbul-Konvention legitimiert (hat), in der männliche Personen, die sich als weiblich bezeichnen, in den Schutzbereich der Konventionen einbezogen werden. Weiter liegt nahe, dass er auch die Empfehlungen zum Untergraben von Kinderrechten in der Stellungnahme des DIMR mitgetragen hat.

Der Einfluss von Thielbörger in und auf Organisationen, die das SBGG oder zentrale Positionen dahinter unterstützt haben, ist also hochbrisant. Sollte ausgerechnet er mit dem Evaluationsgutachten beauftragt worden sein, läge ein Interessenkonflikt auf der Hand.

Und würde die Union eine solche Entscheidung aus dem CDU-geführten Ministerium akzeptieren, verspielte sie auch ihren letzten Rest an Glaubwürdigkeit bei den Wählerinnen und Wählern.