Das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz

Geschlecht soll keine Sache des Körpers mehr sein

Am 12. April 2024 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ (SBGG), das am 1. August 2024 für die Anmeldefrist der Änderung in Kraft tritt. Es ersetzt das bisherige Transsexuellengesetz (TSG).

Nach dem sog. Selbstbestimmungsgesetz können alle Menschen in diesem Land ihren amtlichen Geschlechtseintrag unabhängig von ihrem körperlich-biologischen Geschlecht beliebig wählen. Dafür reicht allein eine Selbstauskunft der Person beim Standesamt aus. Die Ampelkoalition ist damit den Forderungen der Transgender-Rechtslobby nachgekommen, die das Prozedere des Transsexuellengesetzes ablehnt, das für die Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstand ein gerichtliches Verfahren mit Sachverständigen-Gutachten und spezifischen Maßnahmen voraussetzt.

Das Strukturmerkmal Geschlecht wird ausgelöscht

Wer rechtlich als weiblich oder männlich gilt, wird nun nicht mehr anhand körperlich-biologischer Geschlechtsmerkmale festgestellt, sondern beruht auf dem subjektiven Empfinden einer Person, welcher „Geschlechts-“ bzw. „Genderidentität“ sie sich zugehörig fühlt, also welche klischeehafte Geschlechtsrolle (Gender) sie ausleben möchte.

Damit wird das Strukturmerkmal Geschlecht ausgelöscht.

Die wichtigsten Regelungen des Gesetzentwurfs

  • Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen im Personenstandsregister ist durch eine bloße „Erklärung mit Eigenversicherung“ der Person beim Standesamt möglich. Dafür muss diese weder eine medizinisch-psychologische Begutachtung noch andere Maßnahmen durchlaufen. Die Änderung muss lediglich drei Monate vorher angemeldet werden. Mit der Erklärung bestätigt die jugendliche oder erwachsene Person, dass sie eine Beratung erhalten habe, unabhängig davon, ob dies stimmt.
  • Die Erklärung kann jährlich abgegeben und der Geschlechtseintrag damit unbegrenzt oft geändert werden.
  • Für Minderjährige bis 14 Jahre geben die Eltern die Änderungsauskunft ab. Damit können Eltern auch den Geschlechtseintrag eines Neugeborenen beliebig bestimmen. Ist ein Kind fünf Jahre alt, muss es sein Einverständnis zu der von den Eltern initiierten Änderung seines Geschlechtseintrags geben.
  • Minderjährige ab 14 Jahren können die Änderungserklärung selbst abgeben. Stimmen die Eltern nicht zu, kann die oder der Jugendliche eine Zustimmung über das Familiengericht erwirken. Damit wird das Recht auf elterliche Fürsorge ausgehebelt.
  • Offenbarungsverbot: Es ist allen Bürgerinnen und Bürgern untersagt und kann mit einem hohen Bußgeld belegt werden, frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen auszuforschen und mündlich oder schriftlich offenzulegen.
  • Im Verteidigungsfall dürfen Männer nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ihren Geschlechtseintrag ändern.
  • Die Person kann bei den Behörden alle Einträge in öffentlichen Registern ändern und alle Dokumente mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen neu ausstellen lassen, zum Beispiel den Sozialversicherungsausweis. Davon ausgenommen sind gerichtliche Dokumente, nach Beurkundungs- oder Personenstandsgesetz erstellte Dokumente sowie solche, die durch die Veränderung des Vornamens oder des Geschlechtseintrags ungültig würden.

Geschlechtsverleugnende Ideologie

Bereits in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf befand die Initiative Geschlecht zählt: Das Gesetz beruht wie seine Begründung auf einer geschlechtsverleugnenden Ideologie. Die Veränderung des Personenstandsrechts ist zudem kein verfassungsrechtlicher Auftrag, sondern eine politische Zielsetzung.

Mit der Neudefinition der Rechtskategorie „Geschlecht“ kann jeder Mann ohne Hürden rechtlich zur „Frau“ werden und so in die soziale Gruppe der Frauen eindringen. Dadurch werden die geschlechtsbedingten Menschenrechte von Frauen untergraben und ausgehebelt. Das Kindeswohl und die elterliche Fürsorge, die beide rechtlich geschützt sind, werden zur Disposition gestellt.

1. Die Neudefinition der Rechtskategorie „Geschlecht“

Kernstück des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) ist die sog. Geschlechtsidentität. Trotzdem wird dieser Begriff im Gesetz nicht definiert oder das ihm zugrunde liegende ideologische Konzept transparent gemacht. Lediglich die Begründung benennt „Geschlechtsidentität“ als „selbst empfundenes Geschlecht“. Völlig unklar bleibt, was zum Beispiel ein Mann, also eine männliche Person mit Penis, Hoden und Prostata, meint, wenn er per Eigenversicherung erklärt, er „empfinde sich als Frau“. Es geht also um die Vorstellung, die sich dieser Mann von Frauen macht, um eine Identifikation mit Geschlechterklischees und nicht mit dem weiblichen Geschlecht.

Genau das verschleiert das Gesetz: Das SBGG meint mit „Geschlechtsidentität“ eben nicht, was in der Bevölkerung weithin darunter verstanden wird, nämlich das geschlechtliche Selbstverständnis einer weiblichen oder männlichen Person. Hier ist es die irreführend-falsche Übersetzung von „Gender Identity“, der Bezeichnung für das ideologische Konzept der Transgender-Rechtsbewegung.

Das Konzept der Gender Identity leugnet die menschliche Zweigeschlechtlichkeit, die sich in objektivierbaren körperlich-biologischen Tatsachen zeigt. Es geht davon aus, dass es eine Vielzahl von Geschlechtern gibt, die sich auf „Genderidentitäten“ gründen. Es spezifiziert die Rollen sowie die Art und Weise, wie eine Person ihr „Gender-Empfinden“ ausleben und zum Ausdruck bringen kann, zum Beispiel durch Kleidung, Aussehen, Körpermerkmale oder Verhaltensweisen.

Im LGBTQIA*-Spektrum stehen inzwischen rund 70 Optionen empfundener Identitäten zur Auswahl. Neben „non-binär“, „agender“, „genderfluid“ usw. werden auch Paraphilien und Fetische als Ausdrucksform einer individuellen Genderidentität verstanden. Je nach Strömung der Bewegung werden darunter auch Exhibitionismus, Pädophilie[1] oder Sadomasochismus (BDSM) gefasst, was sich auch in Kooperationen ausdrückt. So wird beispielsweise die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. (dgti) als Partner der BDSM-Organisation Das Haus Roissy e.V. erwähnt.[2]

Definiert ist Gender Identity im Manifest der Transgender-Rechtsbewegung, den Yogyakarta Principles – Principles on the application of international human rights law in relation to sexual orientation and gender identity[3]. Aus deren deutscher Fassung[4] übernimmt das deutsche Gesetz die inkorrekte Übersetzung „Geschlechtsidentität“. Korrekt müsste diese „Geschlechtsrollenidentität“ lauten.

Das ideologische Konzept der Gender Identity ist das Fundament von „Gender Self Identification Laws“ (Self-ID-Gesetzen), wie „Selbstbestimmungsgesetze“ international heißen. Mit diesen soll erreicht werden, dass jede Person ihren rechtlichen Geschlechtseintrag auf der Basis einer „Genderidentität“ selbst bestimmen kann, ohne dass sie dafür psychologische, medizinische oder andere Voraussetzungen erfüllen muss. Kinder und Jugendliche werden dabei mit einbezogen. Damit wird versucht, das von der Transgender-Rechtsbewegung geforderte angebliche Menschenrecht auf eine „freie Geschlechtswahl“ durchzusetzen. Dieses Recht gibt es nicht.

2. Das Gesetz untergräbt die geschlechtsbedingten Rechte von Frauen

a) Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW), in der die geschlechtsbedingten Rechte von Frauen verbrieft sind, benennt Gender[5], also genau die Stereotype, die Grundlage des Gender-Identity-Konzepts sind, als den maßgeblichen Grund für die Diskriminierung von Frauen, der zu bekämpfen ist. Staatlicher Auftrag ist es, diesen Stereotypen durch gleichstellungspolitische Maßnahmen entgegenzuwirken (Art. 3 (2) GG).

Das SBGG torpediert den Auftrag des Grundgesetzes und von CEDAW, indem es diese Stereotype rechtlich zementiert. Wenn „Geschlecht“ auf einem subjektiven Identitätsgefühl und auf Stereotypen statt auf objektiver Biologie beruht, wird den geschlechtsbedingten Rechten von Frauen die Grundlage entzogen. Ohne die auf den Fakten des Körpers basierende Definition von „weiblich“ können diese Rechte nicht mehr eingefordert werden. Frauen sind schließlich aufgrund ihres weiblichen Körpers, ihres weiblichen Geschlechts von Diskriminierung und sexualisierter Gewalt betroffen und nicht aufgrund einer empfundenen „Geschlechts-“ bzw. „Genderidentität“.

Mit der im Rahmen des sog. Selbstbestimmungsgesetzes auch vollzogenen Änderung des Personenstandsgesetzes wird „Geschlecht“ als gesellschaftliches Strukturmerkmal juristisch aufgehoben, da es nicht mehr valide als solches zu definieren ist. Es hängt nicht mehr von objektivierbaren Geschlechtsmerkmalen ab, sondern allein von einer persönlichen Erklärung zu einem „empfundenen Geschlecht“. Strukturelle gesellschaftspolitische Maßnahmen – etwa zum Schutz von Frauen und Mädchen vor männlicher Gewalt oder die Gleichstellungspolitik und Mädchenförderung – könnten daran nicht mehr ansetzen, um die Nachteile auszugleichen, die Frauen und Mädchen aufgrund ihres Geschlechts erfahren. Statistiken über die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht mehr objektiv zu erheben, wenn Männer, die sich – ggf. vorübergehend – zu Frauen erklären, als „weiblich“ erfasst werden. Wie valide sind zum Beispiel Kriminalstatistiken, wenn aus Vergewaltigern „Vergewaltigerinnen“ werden?

b) Das Offenbarungsverbot schränkt Frauen und Mädchen darin ein, einen Mann als solchen zu bezeichnen, weil nicht klar ist, in welchen Fällen sie ein hohes Bußgeld riskierten. Die Frau, die Opfer von männlicher Gewalt wird, ist sogar ggf. daran gehindert, offen auszusprechen, dass sie Gewalt durch einen Mann erfahren hat. Nicht nur Frauen und Mädchen, die gesamte Gesellschaft wird gezwungen, die Realität zu leugnen.

c) Frauen können sich nicht mehr in Frauenvereinen organisieren oder in Frauenräumen treffen, ohne zu riskieren, die Gemeinnützigkeit oder öffentliche Förderung zu verlieren, wenn sie männliche Personen, die behaupten, Frauen zu sein, nicht zulassen. Für lesbische Frauen ist dies besonders gravierend. Damit wird massiv in das Recht von Frauen auf Versammlungsfreiheit eingegriffen.

d) Der Staat entzieht sich mit Hinweis auf das Hausrecht seiner gesetzlichen Verantwortung, den Schutz von Frauen und Mädchen zu gewährleisten. Diese männlichen Personen erhalten nämlich auch Zugang zu allen Institutionen und Bereichen, die eigens zum Schutz von Frauen und Mädchen entstanden sind: zu Frauenhäusern, Frauenberatungsstellen, öffentlichen Toiletten, Mädchen- und Frauenumkleiden und -duschen in Schulen und Sportstätten, Frauengefängnissen, Frauengesundheitszentren, Zimmern für Frauen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie zu den Bereichen für Frauen und Mädchen in Unter­künften für Geflüchtete. Dadurch werden Frauen und Mädchen zusätzlich gefährdet. Die Verant­wortung dafür wird auf die Leiter/innen und Betreiber/innen der Einrichtungen abgewälzt.

3. Die Änderung des Personenstandsrechts ist kein verfassungsrechtlicher Auftrag, sondern eine politische Zielsetzung

Die Gesetzesbegründung argumentiert mit Bundesverfassungsgerichts-Beschlüssen, die eine Reform des Transsexuellengesetzes (TSG) anzeigten, da die Voraussetzungen, unter denen Personen ihren Geschlechtseintrag ändern können, dem nicht mehr ausreichend Rechnung trügen. Es wird zudem behauptet, das gesellschaftliche Verständnis von „Geschlechtsidentität“ habe sich gewandelt.

Nicht beanstandet hat das Bundesverfassungsgericht jedoch den Nachweis der Glaubwürdigkeit einer Änderung des Geschlechtseintrags. Im Gegenteil, es sagt ausdrücklich, dass das Merkmal Geschlecht valide sein muss, da sich daran Rechte und Strukturen der Gesellschaft orientieren.

Es gibt kein Rechtsschutzinteresse der Mehrheit der Bevölkerung, das Merkmal Geschlecht im Personenstandsrecht allein vom Willen einer Person abhängig, also willkürlich zu machen. Dies haben das Familien- und das Justizministerium, die für das Gesetz verantwortlich zeichnen, aus parteipolitischen Gründen im Interesse der Transgender-Rechtslobby erwirkt, indem sie das SBGG als Self-ID-Gesetz unter dem Radar der Öffentlichkeit durchgesetzt haben – und das in einer die Demokratie beschädigenden Weise.

Die Ministerien beziehen sich in der Gesetzesbegründung u. a. auf die bereits genannten Yogyakarta Principles, von denen die Bundesregierung bereits 2007 hervorhob, dass sie keine Rechtskraft besitzen.[6] Die Ministerien referieren zudem auf Bd. 7 der „Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- und Transsexualität“, die seit 2014 beim zu jener Zeit SPD-geführten Familienministerium angesiedelt und durchgängig mit Personen der Transgender-Rechtslobby besetzt war. Die Arbeitsgruppe bereitete vor, wie die Ideologie der Gender Identity aus den Yogyakarta Principles mit einem Gesetz wie dem SBGG der gesamten Bevölkerung übergestülpt und Geschlecht in unserem Rechtssystem neu definiert werden kann.

Eine politische Debatte über das ideologische Fundament und die Begründbarkeit des SBGG wurde und wird durch die Regierungsparteien und die Ministerien unterdrückt. Es wird sogar geduldet, dass Kritikerinnen und Kritiker durch Diffamierung und Bedrohung mundtot gemacht werden (sollen), worauf jüngst auch die UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen hinwies.[7]

Die Stellungnahme von Geschlecht zählt im Wortlaut


Anmerkungen

[1] Z.B. https://www.schwulissimo.de/neuigkeiten/skandal-beim-koelner-csd-paedophile-laufen-mit-flagge-bei-demonstration-mit. |

[2] Siehe https://dashausroissy.de oder https://archive.is/Mbf5r. |

[3] “Gender identity is understood to refer to each person’s deeply felt internal and individual experience of gender, which may or may not correspond with the sex assigned at birth, including the personal sense of the body (which may involve, if freely chosen, modification of bodily appearance or function by medical, surgical or other means) and other expressions of gender, including dress, speech and mannerisms.” http://yogyakartaprinciples.org/wp-content/uploads/2016/08/principles_en.pdf , S. 6, Anm. 2. Siehe auch https://geschlecht-zaehlt.de/informationen/strategien/#Die_Yogyakarta-Prinzipien. |

[4] Z.B. https://www.hirschfeld-eddy-stiftung.de/fileadmin/user_upload/schriftenreihe/Yogyakarta_Prinzipien._HES_Schriftenreihe_Bd_1.pdf. |

[5] https://trainingcentre.unwomen.org/mod/glossary/view.php?id=36&mode=letter&hook=G&sortkey=&sortorder= |

[6] https://dserver.bundestag.de/btd/16/076/1607658.pdf |

[7] https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/05/allow-women-and-girls-speak-sex-gender-and-gender-identity-without |