Beispiel-Einspruch zur VDI 6000 Blatt 7 zu öffentlichen Sanitärräumen

Wie in unserem Blogbeitrag beschrieben, läuft die Frist für Einsprüche gegen VDI 6000 Blatt 7 bis 30. Juni 2023. Hier finden Sie ein Beispiel für einen begründeten Einspruch („Stellungnahme“). Sie können diesen entweder als Mail mit Anhang verfassen oder ihn online ausfüllen. Für beide Optionen finden Sie hier eine Anregung für die Formulierung.

Begleitmail:

An: vdi-richtlinien@vdi.de
In CC an: direktor@vdi.de; wollstein@vdi.de

(Betreff) Einspruch zur VDI 6000 Blatt 7
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Anhang erhalten Sie meinen Einspruch zu VDI 6000 Blatt 7.
Ich bitte um eine Eingangsbestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
XX

Der Einspruch

Den folgenden Text (von „Stellungnahme“ bis einschließlich Punkt 5 „berücksichtigen“) können Sie in eine Word-Datei kopieren und als Word oder PDF an Ihre Begleitmail hängen; grau hinterlegte XX-Stellen bitte ausfüllen:

Stellungnahme zu VDI-Richtlinien-Entwurf

Richtlinien-Nr.: VDI 6000 Blatt 7
Datum: XX
ID: 4911
Firma (bei Privatperson Eintrag ‚privat‘): XX
E-Mail-Adresse: XX
Telefonnr.: XX
Vorname: XX
Name: XX
Titel: XX
Straße / Hausnummer: XX
PLZ: XX
Ort: XX

1 Abschnitt/Anhang
Abschnitt 6: Universal-Design/Diversität (S. 12)

2 Absatz/Bild/ Tabelle/ Anmerkung
6 Universal-Design/Diversität
Siehe VDI 6000 Blatt 1.
Anforderungen besonderer Personengruppen“

3 Kommentarart
allg.

4 Kommentar (Begründung für Änderung)
In der bisher gültigen VDI-Richtlinie zu öffentlichen Sanitärräumen (VDI 3818), die jetzt zu Blatt 7 der VDI 6000 werden soll, sind die „Anforderungen besonderer Personengruppen“ noch als eigener, so überschriebener Abschnitt gefasst.

Im Unterschied dazu werden im Entwurf von Blatt 7 diese „Anforderungen besonderer Personengruppen“ (mobilitätseingeschränkte Personen, Kinder, Personen anderer Kulturkreise) unter die neu geschaffene Überschrift „6 Universal-Design/Diversität“ eingeordnet.

Bevor diese „besonderen Personengruppen“ jedoch überhaupt benannt werden, erfolgt der Hinweis auf Blatt 1. Damit bezieht sich sowohl das „Universal-Design“ als auch der Begriff „Diversität“ u.a. auf die beiden folgenden Stellen in Blatt 1:

  1. „Mit der Einführung des dritten Personenstands durch den Gesetzgeber sind neue Konzepte für Sanitärbereiche erforderlich. Es empfiehlt sich die Berücksichtigung im Rahmen eines Universal Design.“ (Einleitung)
  2. „Öffentlich und gewerblich genutzte Sanitärbereiche sind grundsätzlich so zu gestalten, dass Zugang und Nutzbarkeit für alle Personen gegeben sind. Dies beinhaltet insbesondere (…) geschlechtsunspezifische Nutzbarkeit.“ (Abschnitt 6)

In Verbindung mit diesen Stellen im grundlegenden Blatt 1 verweist der Begriff „Diversität“ aus Blatt 7 auf den Begriff „divers“, also den dritten Geschlechtseintrag im Personenstandsregister. So können unter die „besonderen Personengruppen“ ohne ihre explizite Nennung auch diejenigen subsumiert werden, die der zuständige VDI-Mitarbeiter offiziell bezeichnet als „Menschen, die sich keinem der beiden klassischen Geschlechter ‚männlich‘ oder ‚weiblich‘ zuordnen möchten“ (Quelle: https://www.vdi.de/news/detail/der-vdi-will-maenner-und-frauen-toiletten-verbieten).

Der Geschlechtseintrag „divers“ betrifft jedoch genau diese Personen nicht. Bei ihnen handelt es sich um Menschen, sie sich als „non-binär“ oder „Transgender“ verstehen. Sie lehnen für sich die biologisch-körperlichen Merkmale als Indiz für ihr Geschlecht ab und fühlen sich stattdessen einer der inzwischen ca. 70 „Geschlechtsidentitäten“ im LGBTIQ*-Spektrum zugehörig. Diese basieren auf dem geschlechtsverleugnenden Konzept der „Gender identity“ (Geschlechtsrollenidentität) der Transgender-Rechtsbewegung (siehe https://geschlecht-zaehlt.de/informationen/definitionen-relevanter-begriffe/#Geschlechtsidentitaet).

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2019/16 vom 10. Oktober 2017 geht eindeutig hervor, dass der Geschlechtseintrag „divers“ und auch die Möglichkeit, keinen Geschlechtseintrag zu wählen, ausschließlich für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, also Intergeschlechtliche, gilt. Das sind Personen, die sich aufgrund ihrer biologisch-körperlichen Gegebenheit „dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen“.

Dass Personen, die sich als „non-binär“ oder „transgender“ verstehen oder sich auf andere „Genderidentitäten“ beziehen, davon ausgeschlossen sind, hat das Bundesinnenministerium mit Rundschreiben vom April 2019 an die Standesämter explizit verfügt (Quelle: https://www.personenstandsrecht.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/PERS/DE/rundschreiben/2019/0122-aenderung-geburtenregister.html).

5 Vorgeschlagene Textänderung
Die Begriffe „Universal-Design“ und „Diversität“ in Blatt 7 sind ersatzlos zu streichen.
Die dem VDI bereits vorliegenden Einsprüche gegen die oben unter 1) und 2) genannten Stellen in Blatt 1 sind zu berücksichtigen.